Der Beherbergungsvertag (DEHOGA)
Die Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Hotelzimmer
Mit guten Gründen darf im Gastgewerbe ein besonderes, von
Gastlichkeit geprägtes Verhältnis zwischen dem Gast und dem
Gastgeber erwartet werden. Schließlich ist die Gastlichkeit
entscheidender Bestandteil einer jeden gastronomischen Leistung.
Doch immer wieder wird dieses Verhältnis getrübt durch
Rechtsstreitigkeiten. In Vergessenheit gerät häufig, daß die in
allen Bereichen des Geschäftslebens geltenden Regeln uneingeschränkt
auch auf das Gastgewerbe Anwendung finden. Wohl aus diesem Grunde
besteht weit verbreitet die Ansicht, die Reservierung eines
Hotelzimmers sei eine Art "unverbindliche Voranfrage", die zwar den
Hotelier verpflichte, vom Gast aber jederzeit sanktionslos
rückgängig gemacht werden könne. Um dem in dieser Frage bestehenden
Informationsbedürfnis Rechnung zu tragen und etwaige
Mißverständnisse auszuräumen, sei nachfolgend ein kurzer,
unverbindlicher Überblick zur Frage der Nichtinanspruchnahme bzw.
Absage reservierter Hotelzimmer gegeben.
1. Der Beherbergungsvertrag
Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit
Grundelementen aus dem Mietrecht und mindestens eines anderen
Vertragstyps, etwa des Kauf- oder Dienstvertrages. Der Vertrag kommt
durch zwei übereinstimmende - mündliche oder schriftliche -
Willenserklärungen, durch Angebot und Annahme zustande. Dabei ist
die Erklärung, ein Zimmer reservieren zu wollen, nicht etwa als
Aufforderung an den Hotelier zu verstehen, von sich aus ein Angebot
abzugeben. Vielmehr ist die Erklärung ihrerseits bereits ein Angebot
auf Abschluß eines Beherbergungsvertrages. Sobald die
Zimmerreservierung vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist, liegt
ein verbindlicher Beherbergungsvertrag vor. Dies gilt selbst für den
Fall, daß die Parteien noch nicht sofort über alle wesentlichen
Vertragsbestandteile eine Vereinbarung getroffen haben. Denn die
vertragliche Einigung scheitert nicht daran, daß die Parteien bei
erkennbarem Willen zur vertraglichen Bindung einzelne Vertragspunkte
später bestimmen oder die Bestimmung dem Vertragspartner überlassen.
Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach
§ 535 BGB. Danach hat das Hotel das vereinbarte Hotelzimmer während
der Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der Gast hingegen ist zur
Entrichtung des vereinbarten Zimmerpreises verpflichtet. Der
Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln als jeder andere
Vertrag nach dem bürgerlichen Recht. Vorbehaltlich anderslautender
Vereinbarungen in Vertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei
einseitig gelöst werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder
Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf "Stornierung" einer
Buchung. Das bestellte und vom Hotel bereitgehaltene Hotelzimmer ist
entsprechend § 535 Satz 2 BGB zu bezahlen. Dies gilt selbst dann,
wenn das Hotelzimmer aus in der Sphäre des Gastes liegenden Gründen
nicht in Anspruch genommen wird. Die vom Gast trotz
Nichtinanspruchnahme zu entrichtende Zahlung wird oftmals unter der
Bezeichnung "Stornogebühr" geführt. Ist durch Vertrag oder
Allgemeine Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt, so handelt
es sich bei der "Stornogebühr" nicht um eine Sanktion für die
Abbestellung eines Hotelzimmers. Die "Stornogebühr" beziffert
vielmehr die vertraglich geschuldete Gegenleistung (Zimmerpreis)
abzüglich der ersparten hoteleigenen Aufwendungen. Nicht angefallene
Betriebskosten - etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von
Bettwäsche - hat sich der Hotelier gemäß § 552 Satz 2 BGB
anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser
anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den konkreten
Umständen des Einzelfalls. Von der Rechtsprechung wird der Wert der
ersparten Aufwendungen
bei Übernachtung/Frühstück mit pauschal 20 %
bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 %
bei Übernachtung /Vollpension mit pauschal 40 %
vom Übernachtungspreis regelmäßig als angemessen erachtet. Den
Parteien des Beherbergungsvertrages ist es jedoch unbenommen, höhere
oder geringere Einsparungen nachzuweisen. Im übrigen muß sich der
Hotelier die Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer
anderweitigen Vermietung des Zimmers erlangt. Eine grundsätzliche
Verpflichtung, bei fehlender Inanspruchnahme des Hotelzimmers einen
Ersatzmieter zu suchen, besteht jedoch nicht. Allerdings darf sich
der Hotelier nicht treuwidrig gegen die Aufnahme anderer Gäste
verschließen.
DEHOGA Referat Recht
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Für unser Haus
gelten folgende Regelungen:
Bei Stornierung innerhalb
-1 Woche vor Anreise 80% des Zimmerpreises und der
Zusatzleistungen
-4 Wochen vor Anreise 50% des Zimmerpreises und der
Zusatzleistungen
bei Stornierungen vor 4 Wochen der Anreise keine Stornogebühren.
Bei einer Weitervermittlung der Zimmer entfallen jegliche
Stornogebühren!
Ein Reservierung hat erst dann Bestand wenn uns die komplette
Anschrift sowie der Telefonummer vorliegen!
Ihr Hotel Zum Dorfkrug
Fam. Enselmann